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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §3;Rechtssatz
Der Gesetzgeber des AWG 2002 hat nicht von der ihm gemäß Art. 136 Abs. 2 B-VG zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der VwG abweichende Regelungen zu treffen. So wird mit den Zuständigkeitsregeln des § 24a Abs. 4 AWG 2002 bzw. des § 25a AWG 2002 keine Festlegung des zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen auf diese Bestimmungen gründende Bescheide zuständigen VwG getroffen. Es ist daher auf die Bestimmung des § 3 AVG zurück zu greifen.Der Gesetzgeber des AWG 2002 hat nicht von der ihm gemäß Artikel 136, Absatz 2, B-VG zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der VwG abweichende Regelungen zu treffen. So wird mit den Zuständigkeitsregeln des Paragraph 24 a, Absatz 4, AWG 2002 bzw. des Paragraph 25 a, AWG 2002 keine Festlegung des zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen auf diese Bestimmungen gründende Bescheide zuständigen VwG getroffen. Es ist daher auf die Bestimmung des Paragraph 3, AVG zurück zu greifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070017.J01Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017