RS Vwgh 2015/10/29 Ra 2015/17/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2015
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Index

21/01 Handelsrecht

Norm

HGB §13;
UGB §12;
  1. UGB § 12 heute
  2. UGB § 12 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 12 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass die Eintragung eines neuen Gesellschafters im Firmenbuch nur deklarativ wirkt (VwGH vom 24. November 1994, 92/16/0188, und vom 9. Oktober 2013, 2011/08/0334). Der vorliegende Revisionsfall gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere verschlägt der Umstand nichts, dass es sich bei der abgabepflichtigen Gesellschaft um eine Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers handelt, weil sich auch diesbezüglich die Frage der Notwendigkeit von Firmenbucheintragungen sowie deren Bedeutung und Form nach den Vorschriften des österreichischen Rechtes für Hauptniederlassungen richtet, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht (vgl etwa auch Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 13 HGB Rz 31 und insbesondere Rz 35, wonach mangels gesetzlicher Anordnung einer konstitutiven Wirkung sämtliche Eintragungen im Zusammenhang mit einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers deklarativ sind, und Ratka/Schenk in Straube, Wiener Kommentar zum UGB (2009), § 12 Rz 45).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass die Eintragung eines neuen Gesellschafters im Firmenbuch nur deklarativ wirkt (VwGH vom 24. November 1994, 92/16/0188, und vom 9. Oktober 2013, 2011/08/0334). Der vorliegende Revisionsfall gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere verschlägt der Umstand nichts, dass es sich bei der abgabepflichtigen Gesellschaft um eine Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers handelt, weil sich auch diesbezüglich die Frage der Notwendigkeit von Firmenbucheintragungen sowie deren Bedeutung und Form nach den Vorschriften des österreichischen Rechtes für Hauptniederlassungen richtet, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht vergleiche etwa auch Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 13, HGB Rz 31 und insbesondere Rz 35, wonach mangels gesetzlicher Anordnung einer konstitutiven Wirkung sämtliche Eintragungen im Zusammenhang mit einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers deklarativ sind, und Ratka/Schenk in Straube, Wiener Kommentar zum UGB (2009), Paragraph 12, Rz 45).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015170030.L01

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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