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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die allgemeine Behauptung, der "angefochtene Bescheid" (wohl gemeint: das angefochtene Erkenntnis) weiche einerseits von der bisherigen Judikatur ab, andererseits sei aber über Rechtsfragen entschieden worden, die von der bisherigen Judikatur nicht in der erforderlichen Weise entschieden worden seien, legt nicht dar, von welcher konkreten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis abweicht und zu welchen konkreten Rechtsfragen, die vor dem Hintergrund des (unstrittigen) Sachverhaltes sowie der (klaren) Rechtslage noch zu beantworten wären, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160101.L01Im RIS seit
26.01.2016Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016