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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
In einem Fall wie dem vorliegenden ist unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung zur Tätigkeit von Vortragenden (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/08/0045) und der materiell-rechtlichen Verteilung der Mitwirkungspflichten der Parteien eines Verfahrens zunächst mit diesen zu erörtern, welche rechtlich relevanten tatsächlichen Umstände strittig sind bzw. bleiben. Daran hat sich ein auf die (rechtlich) relevanten Fragen konzentriertes Ermittlungsverfahren anzuschließen, das insbesondere die Vernehmung von Parteien bzw. Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht umfasst. Sodann ist ein Erkenntnis zu fällen, das den Anforderungen des vom Verwaltungsgericht selbst zitierten hg. Erkenntnisses vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0166, gerecht wird. (Im vorliegenden Fall stellte die revisionswerbende Gebietskrankenkasse fest, dass die mitbeteiligte Partei, eine in Kursen Vortragende, hinsichtlich dieser Tätigkeit während bestimmter Zeiträume gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sei. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Beschluss den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.)In einem Fall wie dem vorliegenden ist unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung zur Tätigkeit von Vortragenden vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/08/0045) und der materiell-rechtlichen Verteilung der Mitwirkungspflichten der Parteien eines Verfahrens zunächst mit diesen zu erörtern, welche rechtlich relevanten tatsächlichen Umstände strittig sind bzw. bleiben. Daran hat sich ein auf die (rechtlich) relevanten Fragen konzentriertes Ermittlungsverfahren anzuschließen, das insbesondere die Vernehmung von Parteien bzw. Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht umfasst. Sodann ist ein Erkenntnis zu fällen, das den Anforderungen des vom Verwaltungsgericht selbst zitierten hg. Erkenntnisses vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0166, gerecht wird. (Im vorliegenden Fall stellte die revisionswerbende Gebietskrankenkasse fest, dass die mitbeteiligte Partei, eine in Kursen Vortragende, hinsichtlich dieser Tätigkeit während bestimmter Zeiträume gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sei. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Beschluss den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080126.L01Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015