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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/11/0122 E 15. Februar 1983 RS 4Stammrechtssatz
Wenn auch das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, so ist doch die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. (Hinweis auf E vom 9.7.1980, 1941/79).
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070097.L03Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015