RS Vwgh 2015/10/29 Ra 2015/07/0097

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Veröffentlicht am 29.10.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0122 E 15. Februar 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn auch das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, so ist doch die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. (Hinweis auf E vom 9.7.1980, 1941/79).

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070097.L03

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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