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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §62 Abs2a;Rechtssatz
Bei der Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 ("wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs 3 nicht befolgt ...") handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. E 24. April 2008, 2005/07/0133). Dies gilt auch für die Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002; auch hier handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, das erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes, also mit der Einhaltung der Anordnungen und Aufträge nach § 62 Abs. 2a AWG 2002, endet.Bei der Übertretung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 21, AWG 2002 ("wer Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 71,, Paragraph 73,, Paragraph 74, oder Paragraph 83, Absatz 3, nicht befolgt ...") handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört vergleiche E 24. April 2008, 2005/07/0133). Dies gilt auch für die Übertretung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG 2002; auch hier handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, das erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes, also mit der Einhaltung der Anordnungen und Aufträge nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002, endet.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070097.L01Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015