RS Vwgh 2015/10/29 Ra 2015/07/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
B-VG Art132 Abs3 idF 2012/I/051
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §15 Abs1
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §26 Abs2
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 26 heute
  2. WRG 1959 § 26 gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 26 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Wurde die ursprüngliche Bewilligung entgegen den Einwänden eines Fischereiberechtigten erteilt und wurde diesem damals eine Entschädigung zuerkannt, deren Ausmaß (auch) durch die nun abgelaufene Bewilligungsdauer bestimmt war, so wäre der Fischereiberechtigte für einen weiteren - im Zeitraum nach dem fiktiven Erlöschen der Bewilligung bis zur Wiederverleihung der Bewilligung entstehenden - Schaden auf der Rechtsgrundlage des § 26 Abs. 2 WRG 1959 zu entschädigen, zumal bei Erteilung der Bewilligung nicht damit gerechnet werden konnte, dass über den Wiederverleihungsantrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden werde. Dies gilt auch für den Fall, in dem dem Fischereiberechtigten ursprünglich keine Entschädigung zugesprochen wurde, aber trotz konsensgemäßen Betriebs (und Weiterbetriebs nach § 21 Abs. 3 WRG 1959) der Anlage nun ein Schaden entstand. Seine rechtliche Position ist daher auch während eines anhängigen Wiederverleihungsverfahrens ausreichend abgesichert, da auch in dieser Verfahrensphase eine allfällige Verletzung seiner Rechte durch die Möglichkeit einer finanziellen Schadenswiedergutmachung kompensiert wird. Durch die Säumigkeit der Behörde (bei Entscheidung über einen Wiederverleihungsantrag) wird in die Rechtssphäre des Fischereiberechtigten daher nicht eingegriffen, sodass ein die Geltendmachung der Entscheidungspflicht rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit eines Fischereiberechtigten hier nicht besteht. Dem Fischereiberechtigten kommt in einem durch rechtzeitige Antragstellung ausgelösten Wiederverleihungsverfahren auf Grund seiner beschränkten Parteistellung im Wasserrechtsverfahren nach dem Vorgesagten daher kein Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht über den Wiederverleihungsantrag zu.Wurde die ursprüngliche Bewilligung entgegen den Einwänden eines Fischereiberechtigten erteilt und wurde diesem damals eine Entschädigung zuerkannt, deren Ausmaß (auch) durch die nun abgelaufene Bewilligungsdauer bestimmt war, so wäre der Fischereiberechtigte für einen weiteren - im Zeitraum nach dem fiktiven Erlöschen der Bewilligung bis zur Wiederverleihung der Bewilligung entstehenden - Schaden auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 zu entschädigen, zumal bei Erteilung der Bewilligung nicht damit gerechnet werden konnte, dass über den Wiederverleihungsantrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden werde. Dies gilt auch für den Fall, in dem dem Fischereiberechtigten ursprünglich keine Entschädigung zugesprochen wurde, aber trotz konsensgemäßen Betriebs (und Weiterbetriebs nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959) der Anlage nun ein Schaden entstand. Seine rechtliche Position ist daher auch während eines anhängigen Wiederverleihungsverfahrens ausreichend abgesichert, da auch in dieser Verfahrensphase eine allfällige Verletzung seiner Rechte durch die Möglichkeit einer finanziellen Schadenswiedergutmachung kompensiert wird. Durch die Säumigkeit der Behörde (bei Entscheidung über einen Wiederverleihungsantrag) wird in die Rechtssphäre des Fischereiberechtigten daher nicht eingegriffen, sodass ein die Geltendmachung der Entscheidungspflicht rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit eines Fischereiberechtigten hier nicht besteht. Dem Fischereiberechtigten kommt in einem durch rechtzeitige Antragstellung ausgelösten Wiederverleihungsverfahren auf Grund seiner beschränkten Parteistellung im Wasserrechtsverfahren nach dem Vorgesagten daher kein Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht über den Wiederverleihungsantrag zu.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070080.L08

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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