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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Durch die Hemmung des Fristablaufs der abgelaufenen wasserrechtlichen Bewilligung kann bei Stellung eines rechtzeitigen Wiederverleihungsantrages das Wasserbenutzungsrecht auch in einer Form aufrecht bleiben und genutzt werden, die gegebenenfalls nicht dem Stand der Technik entspricht oder öffentlichen Interessen widerspricht; diesfalls fehlt es an einem Interesse eines Bewilligungsinhabers an einer raschen behördlichen Entscheidung über das Wiederverleihungsansuchen. Es ist Sache der Behörde, in einem solchen Fall das Verfahren zügig zu führen und die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gering zu halten. Auch die Einhaltung des Standes der Technik als materielle Genehmigungsvoraussetzung des wieder zu verleihenden Rechtes ist allein Sache der Behörde (vgl. E 18. November 2010, 2008/07/0194).Durch die Hemmung des Fristablaufs der abgelaufenen wasserrechtlichen Bewilligung kann bei Stellung eines rechtzeitigen Wiederverleihungsantrages das Wasserbenutzungsrecht auch in einer Form aufrecht bleiben und genutzt werden, die gegebenenfalls nicht dem Stand der Technik entspricht oder öffentlichen Interessen widerspricht; diesfalls fehlt es an einem Interesse eines Bewilligungsinhabers an einer raschen behördlichen Entscheidung über das Wiederverleihungsansuchen. Es ist Sache der Behörde, in einem solchen Fall das Verfahren zügig zu führen und die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gering zu halten. Auch die Einhaltung des Standes der Technik als materielle Genehmigungsvoraussetzung des wieder zu verleihenden Rechtes ist allein Sache der Behörde vergleiche E 18. November 2010, 2008/07/0194).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070080.L07Im RIS seit
22.01.2016Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025