RS Vwgh 2015/10/29 Ra 2015/07/0080

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Veröffentlicht am 29.10.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1934 §105
WRG 1959 §15 Abs1
WRG 1959 §21 Abs3
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Durch die Hemmung des Fristablaufs der abgelaufenen wasserrechtlichen Bewilligung kann bei Stellung eines rechtzeitigen Wiederverleihungsantrages das Wasserbenutzungsrecht auch in einer Form aufrecht bleiben und genutzt werden, die gegebenenfalls nicht dem Stand der Technik entspricht oder öffentlichen Interessen widerspricht; diesfalls fehlt es an einem Interesse eines Bewilligungsinhabers an einer raschen behördlichen Entscheidung über das Wiederverleihungsansuchen. Es ist Sache der Behörde, in einem solchen Fall das Verfahren zügig zu führen und die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gering zu halten. Auch die Einhaltung des Standes der Technik als materielle Genehmigungsvoraussetzung des wieder zu verleihenden Rechtes ist allein Sache der Behörde (vgl. E 18. November 2010, 2008/07/0194).Durch die Hemmung des Fristablaufs der abgelaufenen wasserrechtlichen Bewilligung kann bei Stellung eines rechtzeitigen Wiederverleihungsantrages das Wasserbenutzungsrecht auch in einer Form aufrecht bleiben und genutzt werden, die gegebenenfalls nicht dem Stand der Technik entspricht oder öffentlichen Interessen widerspricht; diesfalls fehlt es an einem Interesse eines Bewilligungsinhabers an einer raschen behördlichen Entscheidung über das Wiederverleihungsansuchen. Es ist Sache der Behörde, in einem solchen Fall das Verfahren zügig zu führen und die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gering zu halten. Auch die Einhaltung des Standes der Technik als materielle Genehmigungsvoraussetzung des wieder zu verleihenden Rechtes ist allein Sache der Behörde vergleiche E 18. November 2010, 2008/07/0194).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070080.L07

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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