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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs3 idF 1990/252Rechtssatz
Dass durch eine rechtzeitige Antragstellung die ursprüngliche Bewilligung bis zum Ende des Wiederverleihungsverfahrens aufrecht bleibt, wurde erst durch die WRG-Novelle 1990, BGBl Nr 1990/252, als dritter Satz des § 21 Abs. 3 ins WRG 1959 eingefügt.Dass durch eine rechtzeitige Antragstellung die ursprüngliche Bewilligung bis zum Ende des Wiederverleihungsverfahrens aufrecht bleibt, wurde erst durch die WRG-Novelle 1990, BGBl Nr 1990/252, als dritter Satz des Paragraph 21, Absatz 3, ins WRG 1959 eingefügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070080.L04Im RIS seit
22.01.2016Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025