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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
§ 15 WRG 1959 findet auch im Wiederverleihungsverfahren uneingeschränkt Anwendung. § 15 Abs. 1 WRG 1959 gewährt dem Fischereiberechtigten aber auch in diesen Verfahren nur insoweit Parteistellung, als dies zur Verfolgung der ihm durch das Gesetz eingeräumten materiellen Rechte erforderlich ist (E 28. Juli 1994, 92/07/0160).Paragraph 15, WRG 1959 findet auch im Wiederverleihungsverfahren uneingeschränkt Anwendung. Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 gewährt dem Fischereiberechtigten aber auch in diesen Verfahren nur insoweit Parteistellung, als dies zur Verfolgung der ihm durch das Gesetz eingeräumten materiellen Rechte erforderlich ist (E 28. Juli 1994, 92/07/0160).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070080.L02Im RIS seit
22.01.2016Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025