RS Vwgh 2015/10/29 Ra 2015/07/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2015
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138
WRG 1959 §21 Abs3
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Gegenstand des Verfahrens ist ein rechtzeitig beantragtes Wiederverleihungsverfahren nach § 21 Abs. 3 WRG 1959. Der Wiederverleihungsantrag kann sich dabei allein auf die neuerliche Erteilung des Rechts zur Ausübung einer gegenüber der ursprünglichen Bewilligung unveränderten Wasserbenutzung beziehen; Änderungen können im Wiederverleihungsverfahren nicht bewilligt werden (vgl. E 24. April 2003, 2001/07/0181; E 17. September 2009, 2007/07/0149). Bei der Wiederverleihung des ursprünglichen Rechts zur Nutzung der Wasserkraft kann sich die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer der bestehenden Bewilligung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 stets nur auf die konsensgemäße Nutzung der ursprünglichen Bewilligung beziehen. Ein konsensloser Betrieb einer wasserrechtlich bewilligten Anlage bleibt auch bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 konsenslos. Das Wiederverleihungsverfahren nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 ist von dem im WRG 1959 geregelten Verfahren zu unterscheiden, dessen Ziel die (Wieder)herstellung des konsensgemäßen Zustandes ist (§ 138 legcit). Die Hemmung des Fristablaufs bezieht sich nicht auf einen konsenslosen Betrieb der Anlage. Diese Aspekte können daher bei der Beurteilung der Rechtsstellung eines Fischereiberechtigten in einem Wiederverleihungsverfahren keine Rolle spielen.Gegenstand des Verfahrens ist ein rechtzeitig beantragtes Wiederverleihungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959. Der Wiederverleihungsantrag kann sich dabei allein auf die neuerliche Erteilung des Rechts zur Ausübung einer gegenüber der ursprünglichen Bewilligung unveränderten Wasserbenutzung beziehen; Änderungen können im Wiederverleihungsverfahren nicht bewilligt werden vergleiche E 24. April 2003, 2001/07/0181; E 17. September 2009, 2007/07/0149). Bei der Wiederverleihung des ursprünglichen Rechts zur Nutzung der Wasserkraft kann sich die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer der bestehenden Bewilligung nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stets nur auf die konsensgemäße Nutzung der ursprünglichen Bewilligung beziehen. Ein konsensloser Betrieb einer wasserrechtlich bewilligten Anlage bleibt auch bei rechtzeitiger Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 konsenslos. Das Wiederverleihungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 ist von dem im WRG 1959 geregelten Verfahren zu unterscheiden, dessen Ziel die (Wieder)herstellung des konsensgemäßen Zustandes ist (Paragraph 138, legcit). Die Hemmung des Fristablaufs bezieht sich nicht auf einen konsenslosen Betrieb der Anlage. Diese Aspekte können daher bei der Beurteilung der Rechtsstellung eines Fischereiberechtigten in einem Wiederverleihungsverfahren keine Rolle spielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070080.L01

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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