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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §13 Abs1;Rechtssatz
Einem Bescheid, dessen Spruch expressis verbis ausschließlich ein Wasserschutzgebiet zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 festlegt, ohne unter einem explizit über die Entschädigung abzusprechen, darf aus Rechtsschutzerwägungen keine (implizite) negative Erledigung von Entschädigungsbegehren Betroffener gemäß Abs 4 legcit unterstellt werden (vgl. E VfGH 11. März 2015, E 1193/2014). Mit Blick auf dieses Erkenntnis hält der VwGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach mit einem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung iSd § 117 Abs. 1 WRG 1959 durch die Wasserrechtsbehörde eine Entscheidung des Inhalts getroffen wird, dass keine Entschädigung gebührt (vgl. E 10.06.1997, 96/07/0205; E 16.10.1999, 99/07/0105; E 25.5.2000, 98/07/0195), nicht aufrecht, sodass das bloße Unterbleiben der Festsetzung einer Entschädigung bei gleichzeitiger Festlegung eines Wasserschutzgebietes nicht (mehr) als Abweisung des Entschädigungsbegehrens zu deuten ist. Dieser Ausspruch bedarf nicht einer Beschlussfassung durch einen verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 VwGG, weil die damit vorgenommene, von der bisherigen Judikatur des VwGH abweichende Auslegung aufgrund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist (vgl. E 24. August 2011, 2010/06/0002 = VwSlg. 18189 A/2011).Einem Bescheid, dessen Spruch expressis verbis ausschließlich ein Wasserschutzgebiet zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 festlegt, ohne unter einem explizit über die Entschädigung abzusprechen, darf aus Rechtsschutzerwägungen keine (implizite) negative Erledigung von Entschädigungsbegehren Betroffener gemäß Absatz 4, legcit unterstellt werden vergleiche E VfGH 11. März 2015, E 1193/2014). Mit Blick auf dieses Erkenntnis hält der VwGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach mit einem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 durch die Wasserrechtsbehörde eine Entscheidung des Inhalts getroffen wird, dass keine Entschädigung gebührt vergleiche E 10.06.1997, 96/07/0205; E 16.10.1999, 99/07/0105; E 25.5.2000, 98/07/0195), nicht aufrecht, sodass das bloße Unterbleiben der Festsetzung einer Entschädigung bei gleichzeitiger Festlegung eines Wasserschutzgebietes nicht (mehr) als Abweisung des Entschädigungsbegehrens zu deuten ist. Dieser Ausspruch bedarf nicht einer Beschlussfassung durch einen verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGG, weil die damit vorgenommene, von der bisherigen Judikatur des VwGH abweichende Auslegung aufgrund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist vergleiche E 24. August 2011, 2010/06/0002 = VwSlg. 18189 A/2011).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070086.L01Im RIS seit
04.12.2015Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018