RS Vwgh 2015/10/29 2013/07/0252

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Veröffentlicht am 29.10.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10 Abs2;
ALSAG 1989 §3;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ändert der Bundesminister den Feststellungsbescheid gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG 198) ab oder hebt ihn auf, hat die Berufungsbehörde die Berufung zurückzuweisen, weil der erstinstanzliche BescheidÄndert der Bundesminister den Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 198) ab oder hebt ihn auf, hat die Berufungsbehörde die Berufung zurückzuweisen, weil der erstinstanzliche Bescheid

nicht mehr existiert - dies jedoch nur innerhalb der Grenzen des

Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheids. Der von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpfte Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend die Abfallqualifikation) blieb vom Aufhebungsbescheid (gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG 1989) unberührt weiter bestehen. Aus dem Umstand, dass in der Begründung des Aufhebungsbescheids die Rechtmäßigkeit dieses Spruchteils zugestanden wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, dass über den Spruch des Aufhebungsbescheids hinaus auch dieser Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids nicht mehr existiert. Die Ausübung des Aufsichtsrechts iSd § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 umfasst die Abänderung oder Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989, nicht jedoch dessen "Bestätigung". Ebenso ist der unberührt gebliebene Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids über die Abfallqualifikation von den beiden behobenen Spruchteilen für sich allein ohne inneren Zusammenhang einem gesonderten Abspruch zugänglich. Diese Hauptfrage ist auch als Vorfrage von den beiden anderen vom Spruch des Aufhebungsbescheides umfassten Hauptfragen trennbar iSd § 59 Abs. 1 AVG. Der gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 erlassene Aufhebungsbescheid des Bundesministers betrifft nicht den von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpften (und vom Aufhebungsbescheid des Bundeministers ubnberührt gebliebenen), nach wie vor zum Rechtsbestand zu zählenden Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides über die Abfalleigenschaft, weshalb die Zurückweisung der Berufung seitens der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet ist.Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheids. Der von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpfte Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend die Abfallqualifikation) blieb vom Aufhebungsbescheid (gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989) unberührt weiter bestehen. Aus dem Umstand, dass in der Begründung des Aufhebungsbescheids die Rechtmäßigkeit dieses Spruchteils zugestanden wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, dass über den Spruch des Aufhebungsbescheids hinaus auch dieser Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids nicht mehr existiert. Die Ausübung des Aufsichtsrechts iSd Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 umfasst die Abänderung oder Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989, nicht jedoch dessen "Bestätigung". Ebenso ist der unberührt gebliebene Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids über die Abfallqualifikation von den beiden behobenen Spruchteilen für sich allein ohne inneren Zusammenhang einem gesonderten Abspruch zugänglich. Diese Hauptfrage ist auch als Vorfrage von den beiden anderen vom Spruch des Aufhebungsbescheides umfassten Hauptfragen trennbar iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 erlassene Aufhebungsbescheid des Bundesministers betrifft nicht den von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpften (und vom Aufhebungsbescheid des Bundeministers ubnberührt gebliebenen), nach wie vor zum Rechtsbestand zu zählenden Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides über die Abfalleigenschaft, weshalb die Zurückweisung der Berufung seitens der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070252.X01

Im RIS seit

02.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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