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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Rechtssatz
Ändert der Bundesminister den Feststellungsbescheid gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG 198) ab oder hebt ihn auf, hat die Berufungsbehörde die Berufung zurückzuweisen, weil der erstinstanzliche BescheidÄndert der Bundesminister den Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 198) ab oder hebt ihn auf, hat die Berufungsbehörde die Berufung zurückzuweisen, weil der erstinstanzliche Bescheid
nicht mehr existiert - dies jedoch nur innerhalb der Grenzen des
Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheids. Der von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpfte Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend die Abfallqualifikation) blieb vom Aufhebungsbescheid (gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG 1989) unberührt weiter bestehen. Aus dem Umstand, dass in der Begründung des Aufhebungsbescheids die Rechtmäßigkeit dieses Spruchteils zugestanden wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, dass über den Spruch des Aufhebungsbescheids hinaus auch dieser Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids nicht mehr existiert. Die Ausübung des Aufsichtsrechts iSd § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 umfasst die Abänderung oder Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989, nicht jedoch dessen "Bestätigung". Ebenso ist der unberührt gebliebene Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids über die Abfallqualifikation von den beiden behobenen Spruchteilen für sich allein ohne inneren Zusammenhang einem gesonderten Abspruch zugänglich. Diese Hauptfrage ist auch als Vorfrage von den beiden anderen vom Spruch des Aufhebungsbescheides umfassten Hauptfragen trennbar iSd § 59 Abs. 1 AVG. Der gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 erlassene Aufhebungsbescheid des Bundesministers betrifft nicht den von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpften (und vom Aufhebungsbescheid des Bundeministers ubnberührt gebliebenen), nach wie vor zum Rechtsbestand zu zählenden Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides über die Abfalleigenschaft, weshalb die Zurückweisung der Berufung seitens der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet ist.Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheids. Der von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpfte Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend die Abfallqualifikation) blieb vom Aufhebungsbescheid (gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989) unberührt weiter bestehen. Aus dem Umstand, dass in der Begründung des Aufhebungsbescheids die Rechtmäßigkeit dieses Spruchteils zugestanden wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, dass über den Spruch des Aufhebungsbescheids hinaus auch dieser Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids nicht mehr existiert. Die Ausübung des Aufsichtsrechts iSd Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 umfasst die Abänderung oder Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989, nicht jedoch dessen "Bestätigung". Ebenso ist der unberührt gebliebene Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids über die Abfallqualifikation von den beiden behobenen Spruchteilen für sich allein ohne inneren Zusammenhang einem gesonderten Abspruch zugänglich. Diese Hauptfrage ist auch als Vorfrage von den beiden anderen vom Spruch des Aufhebungsbescheides umfassten Hauptfragen trennbar iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 erlassene Aufhebungsbescheid des Bundesministers betrifft nicht den von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpften (und vom Aufhebungsbescheid des Bundeministers ubnberührt gebliebenen), nach wie vor zum Rechtsbestand zu zählenden Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides über die Abfalleigenschaft, weshalb die Zurückweisung der Berufung seitens der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070252.X01Im RIS seit
02.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017