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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Vertreter der Partei (bzw. die Partei) selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er (bzw. sie) eine ihm (ihr) auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (vgl. B 30. März 2015, Ro 2014/15/0009).Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Vertreter der Partei (bzw. die Partei) selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er (bzw. sie) eine ihm (ihr) auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat vergleiche B 30. März 2015, Ro 2014/15/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070102.X06Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016