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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 3 ZustG war der Bescheid der beschwerdeführenden Partei als juristische Person deren Geschäftsführer als dem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Die Anordnung des § 13 Abs. 3 ZustG bedeutet nicht, dass damit der Kreis derer, denen zugestellt werden kann, abschließend geregelt ist. Eine Ersatzzustellung ist auch in diesen Fällen gemäß § 16 Abs. 1 ZustG zulässig (vgl. E 28. Mai 2010, 2004/10/0082), der eine Verpflichtung zur Zustellung zu eigenen Handen nicht entgegenstand. Eine Arbeitnehmerin der beschwerdeführenden Partei, die zur Entgegennahme des Bescheides bereit war, war zulässige Ersatzempfängerin iSd § 16 Abs. 2 ZustG. Das Vorliegen einer Postvollmacht ist nicht Voraussetzung für die Qualifikation einer Arbeitnehmerin als Ersatzempfängerin iSd Bestimmung. Die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei mittels RSb-Sendung im Wege der Entgegennahme durch die Mitarbeiterin war somit rechtswirksam.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ZustG war der Bescheid der beschwerdeführenden Partei als juristische Person deren Geschäftsführer als dem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Die Anordnung des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG bedeutet nicht, dass damit der Kreis derer, denen zugestellt werden kann, abschließend geregelt ist. Eine Ersatzzustellung ist auch in diesen Fällen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ZustG zulässig vergleiche E 28. Mai 2010, 2004/10/0082), der eine Verpflichtung zur Zustellung zu eigenen Handen nicht entgegenstand. Eine Arbeitnehmerin der beschwerdeführenden Partei, die zur Entgegennahme des Bescheides bereit war, war zulässige Ersatzempfängerin iSd Paragraph 16, Absatz 2, ZustG. Das Vorliegen einer Postvollmacht ist nicht Voraussetzung für die Qualifikation einer Arbeitnehmerin als Ersatzempfängerin iSd Bestimmung. Die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei mittels RSb-Sendung im Wege der Entgegennahme durch die Mitarbeiterin war somit rechtswirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070102.X04Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016