RS Vwgh 2015/10/29 2013/07/0102

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Veröffentlicht am 29.10.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Zustellung zu eigenen Handen (gemäß § 22 AVG) ist unter anderem nicht erforderlich bei baupolizeilichen Beseitigungsaufträgen (vgl. E 12. Februar 1981, 3269/80), bei der Androhung eines Abbruchauftrages (vgl. E 18. März 1982, 3083/80), bei Änderungen von Eigenjagdgebieten (vgl. E 14. September 1983, 82/03/0069), bei Abweisungen von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (vgl. E 26. Februar 1999, 96/19/0506), oder bei einer Verpflichtung zum Sozialhilfekostenersatz in der Höhe von EUR 13717,47 (vgl. E 23. Jänner 2001, 2000/11/0343). Aus dem Umstand, dass die Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme - unzweifelhaft - einen hohen Betrag betraf (hier: € 558.697,--), kann kein "besonders wichtiger Grund" für eine Zustellung zu eigenen Handen iSd § 22 AVG abgeleitet werden, zumal selbst die Zustellung von Straferkenntnissen, durch die etwa bei Kumulation mehrerer Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in Höhe sechsstelliger Eurobeträge verhängt werden können, zu eigenen Handen nicht geboten ist.Eine Zustellung zu eigenen Handen (gemäß Paragraph 22, AVG) ist unter anderem nicht erforderlich bei baupolizeilichen Beseitigungsaufträgen vergleiche E 12. Februar 1981, 3269/80), bei der Androhung eines Abbruchauftrages vergleiche E 18. März 1982, 3083/80), bei Änderungen von Eigenjagdgebieten vergleiche E 14. September 1983, 82/03/0069), bei Abweisungen von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen vergleiche E 26. Februar 1999, 96/19/0506), oder bei einer Verpflichtung zum Sozialhilfekostenersatz in der Höhe von EUR 13717,47 vergleiche E 23. Jänner 2001, 2000/11/0343). Aus dem Umstand, dass die Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme - unzweifelhaft - einen hohen Betrag betraf (hier: € 558.697,--), kann kein "besonders wichtiger Grund" für eine Zustellung zu eigenen Handen iSd Paragraph 22, AVG abgeleitet werden, zumal selbst die Zustellung von Straferkenntnissen, durch die etwa bei Kumulation mehrerer Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in Höhe sechsstelliger Eurobeträge verhängt werden können, zu eigenen Handen nicht geboten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070102.X03

Im RIS seit

03.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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