RS Vwgh 2015/10/29 2013/07/0102

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Veröffentlicht am 29.10.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 22 AVG ist eine Zustellung zu eigenen Handen dann zu bewirken, wenn besonders wichtige Gründe vorliegen oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist. Eine gesetzliche Norm, die es der Behörde zur Pflicht macht, den Bescheid betreffend einer Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG zu eigenen Handen des Empfängers zuzustellen, existiert nicht. Dass diese Art der Zustellung nur aus "besonders wichtigen Gründen" vorzunehmen ist, macht deren Ausnahmecharakter deutlich (vgl. E 23. Februar 2006, 2005/07/0026). Es kommt auf die Umstände im Einzelfall an, ob besonders wichtige Gründe im Sinne des § 22 AVG zweiter Satz vorliegen (vgl. E 17. Oktober 2007, 2006/08/0271). Die mit einem Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und Vorschreibung der Vorauszahlung der mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten nach § 4 VVG verbundenen Rechtsfolgen sind im Vergleich zu anderen Bescheiden weder überdurchschnittlich bedeutsamer noch gewichtiger.Gemäß Paragraph 22, AVG ist eine Zustellung zu eigenen Handen dann zu bewirken, wenn besonders wichtige Gründe vorliegen oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist. Eine gesetzliche Norm, die es der Behörde zur Pflicht macht, den Bescheid betreffend einer Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG zu eigenen Handen des Empfängers zuzustellen, existiert nicht. Dass diese Art der Zustellung nur aus "besonders wichtigen Gründen" vorzunehmen ist, macht deren Ausnahmecharakter deutlich vergleiche E 23. Februar 2006, 2005/07/0026). Es kommt auf die Umstände im Einzelfall an, ob besonders wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 22, AVG zweiter Satz vorliegen vergleiche E 17. Oktober 2007, 2006/08/0271). Die mit einem Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und Vorschreibung der Vorauszahlung der mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten nach Paragraph 4, VVG verbundenen Rechtsfolgen sind im Vergleich zu anderen Bescheiden weder überdurchschnittlich bedeutsamer noch gewichtiger.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070102.X02

Im RIS seit

03.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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