Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum gemäß § 71 Abs. 1 AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist, entgegen. Bei einem derartigen Zustellungsmangel handelt es sich nicht um einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund.Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist, entgegen. Bei einem derartigen Zustellungsmangel handelt es sich nicht um einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070102.X01Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016