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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Rechtssatz
Die Projektbeschreibung kann ebenso wie ein im Bewilligungsverfahren erstattetes Gutachten nur zur Auslegung eines UNKLAR festgelegten Maßes der Wasserbenutzung herangezogen werden (vgl. E 22. Oktober 1985, 85/07/0156).Die Projektbeschreibung kann ebenso wie ein im Bewilligungsverfahren erstattetes Gutachten nur zur Auslegung eines UNKLAR festgelegten Maßes der Wasserbenutzung herangezogen werden vergleiche E 22. Oktober 1985, 85/07/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070076.X04Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016