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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid bereits deutlich bestimmtes Maß der Wassernutzung bedarf keiner nachträglichen Auslegung und Bestimmung. Ein solches (unzulässiges) Vorgehen wäre vielmehr der Versuch, die Rechtskraftwirkung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids zu umgehen. Die angestrebte Erhöhung der Konsenswassermenge kann nicht durch ein Verfahren zur Erlassung eines Feststellungsbescheids gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 erreicht werden. Der beschwerdeführenden Partei bleibt es freilich unbenommen, einen Antrag auf Erhöhung der Konsenswassermenge zu stellen.Ein im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid bereits deutlich bestimmtes Maß der Wassernutzung bedarf keiner nachträglichen Auslegung und Bestimmung. Ein solches (unzulässiges) Vorgehen wäre vielmehr der Versuch, die Rechtskraftwirkung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids zu umgehen. Die angestrebte Erhöhung der Konsenswassermenge kann nicht durch ein Verfahren zur Erlassung eines Feststellungsbescheids gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 erreicht werden. Der beschwerdeführenden Partei bleibt es freilich unbenommen, einen Antrag auf Erhöhung der Konsenswassermenge zu stellen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070076.X03Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016