RS Vwgh 2015/10/29 2012/07/0076

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Veröffentlicht am 29.10.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §13 Abs2 idF 2003/I/082;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid bereits deutlich bestimmtes Maß der Wassernutzung bedarf keiner nachträglichen Auslegung und Bestimmung. Ein solches (unzulässiges) Vorgehen wäre vielmehr der Versuch, die Rechtskraftwirkung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids zu umgehen. Die angestrebte Erhöhung der Konsenswassermenge kann nicht durch ein Verfahren zur Erlassung eines Feststellungsbescheids gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 erreicht werden. Der beschwerdeführenden Partei bleibt es freilich unbenommen, einen Antrag auf Erhöhung der Konsenswassermenge zu stellen.Ein im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid bereits deutlich bestimmtes Maß der Wassernutzung bedarf keiner nachträglichen Auslegung und Bestimmung. Ein solches (unzulässiges) Vorgehen wäre vielmehr der Versuch, die Rechtskraftwirkung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids zu umgehen. Die angestrebte Erhöhung der Konsenswassermenge kann nicht durch ein Verfahren zur Erlassung eines Feststellungsbescheids gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 erreicht werden. Der beschwerdeführenden Partei bleibt es freilich unbenommen, einen Antrag auf Erhöhung der Konsenswassermenge zu stellen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070076.X03

Im RIS seit

03.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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