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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0064 E 16. Dezember 1999 VwSlg 15294 A/1999 RS 1Stammrechtssatz
§ 13 Abs 2 WRG ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide, die das Maß der zulässigen Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmen (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 5 zu § 13, Seite 53). Die Anwendung dieser Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung voraus.Paragraph 13, Absatz 2, WRG ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide, die das Maß der zulässigen Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmen (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 5 zu Paragraph 13,, Seite 53). Die Anwendung dieser Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung voraus.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070076.X01Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016