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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Sachverständige hat Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen (vgl. E 14. Juni 2005, 2004/02/0347).Der Sachverständige hat Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen vergleiche E 14. Juni 2005, 2004/02/0347).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Verfahrensbestimmungen Sachverständiger Aufgaben Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070044.X09Im RIS seit
04.12.2015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018