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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AbfallverzeichnisVNov 2008 §6;Rechtssatz
Der in der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung verwendete Begriff der "Herkunft" des Abfalls, der ein Zuordnungskriterium von Abfall zu einer Abfallart darstellt, ist in der Abfallverzeichnisverordnung nicht definiert. Für die Auslegung dieses Zuordnungskriteriums "Herkunft" kann dennoch auf dasselbe Regelungswerk "Abfallverzeichnisverordnung" zurückgegriffen werden, weil diese neben dem Abfallverzeichnis der ÖNORM S 2100 noch ein weiteres in Anlage 2 enthaltenes Abfallverzeichnis enthält. Inhaltlich orientiert sich das in Anlage 2 enthaltene Abfallverzeichnis stark am EWC und enthält - ebenso wie der EWC selbst - die Abfallarten 19 01 11* "Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten", sowie 19 01 12 "Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11, fallen", unter der zweistelligen Kapitelüberschrift 19 ("Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen ..."). Darüber hinaus beinhaltet es auch die Abfallarten 10 01 14* "Rost- und Kesselasche, Schlacke und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten" sowie 10 01 15 "Rost- und Kesselasche, Schlacke und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen". Im Abfallverzeichnis der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung wird demnach zwischen Abfällen aus Mitverbrennungsanlagen einerseits und Abfällen aus Abfallbehandlungsanlagen andererseits unterschieden, was sich im Bestehen eigener Abfallarten für Rückstände aus Mitverbrennung sowie für Rückstände aus Abfallbehandlungsanlagen äußert. Daraus ist einerseits abzuleiten, dass das Zuordnungskriterium "Herkunft" dahingehend auszulegen ist, aus welcher Anlage der betreffende Abfall stammt. Andererseits ist aus der im Abfallverzeichnis der Anlage 2 erfolgten Trennung zwischen "Abfallmitverbrennung" und "Abfallbehandlungsanlagen" abzuleiten, dass diese Unterscheidung auch für das vom selben Verordnungsgeber im selben Regelungswerk erlassene Abfallverzeichnis der ÖNORM S 2100 gelten muss. Demnach verbietet eine systematische Interpretation der Abfallverzeichnisverordnung, Flugaschen aus "Abfallmitverbrennung" der Abfallbezeichnung "Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen" der ÖNORM S 2100 zu subsumieren. Diese Auslegung des Zuordnungskriteriums "Herkunft" der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung wird auch durch Heranziehung anderer - ebenfalls auf Grundlage des AWG 2002 ergangener - Rechtsvorschriften gestützt (vgl. § 3 Z 33 und Z 45 AVV 2002).Der in der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung verwendete Begriff der "Herkunft" des Abfalls, der ein Zuordnungskriterium von Abfall zu einer Abfallart darstellt, ist in der Abfallverzeichnisverordnung nicht definiert. Für die Auslegung dieses Zuordnungskriteriums "Herkunft" kann dennoch auf dasselbe Regelungswerk "Abfallverzeichnisverordnung" zurückgegriffen werden, weil diese neben dem Abfallverzeichnis der ÖNORM S 2100 noch ein weiteres in Anlage 2 enthaltenes Abfallverzeichnis enthält. Inhaltlich orientiert sich das in Anlage 2 enthaltene Abfallverzeichnis stark am EWC und enthält - ebenso wie der EWC selbst - die Abfallarten 19 01 11* "Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten", sowie 19 01 12 "Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11, fallen", unter der zweistelligen Kapitelüberschrift 19 ("Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen ..."). Darüber hinaus beinhaltet es auch die Abfallarten 10 01 14* "Rost- und Kesselasche, Schlacke und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten" sowie 10 01 15 "Rost- und Kesselasche, Schlacke und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen". Im Abfallverzeichnis der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung wird demnach zwischen Abfällen aus Mitverbrennungsanlagen einerseits und Abfällen aus Abfallbehandlungsanlagen andererseits unterschieden, was sich im Bestehen eigener Abfallarten für Rückstände aus Mitverbrennung sowie für Rückstände aus Abfallbehandlungsanlagen äußert. Daraus ist einerseits abzuleiten, dass das Zuordnungskriterium "Herkunft" dahingehend auszulegen ist, aus welcher Anlage der betreffende Abfall stammt. Andererseits ist aus der im Abfallverzeichnis der Anlage 2 erfolgten Trennung zwischen "Abfallmitverbrennung" und "Abfallbehandlungsanlagen" abzuleiten, dass diese Unterscheidung auch für das vom selben Verordnungsgeber im selben Regelungswerk erlassene Abfallverzeichnis der ÖNORM S 2100 gelten muss. Demnach verbietet eine systematische Interpretation der Abfallverzeichnisverordnung, Flugaschen aus "Abfallmitverbrennung" der Abfallbezeichnung "Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen" der ÖNORM S 2100 zu subsumieren. Diese Auslegung des Zuordnungskriteriums "Herkunft" der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung wird auch durch Heranziehung anderer - ebenfalls auf Grundlage des AWG 2002 ergangener - Rechtsvorschriften gestützt vergleiche Paragraph 3, Ziffer 33 und Ziffer 45, AVV 2002).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070044.X08Im RIS seit
04.12.2015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018