RS Vwgh 2015/10/29 2012/07/0044

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Veröffentlicht am 29.10.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AbfallverzeichnisVNov 2008 §6;
AbfallverzeichnisVNov 2008 Anl2;
AbfallverzeichnisVNov 2008 Anl5;
AVV 2002 §3 Z33;
AVV 2002 §3 Z45;
AWG 2002 §6;
ÖNORM S 2100;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der in der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung verwendete Begriff der "Herkunft" des Abfalls, der ein Zuordnungskriterium von Abfall zu einer Abfallart darstellt, ist in der Abfallverzeichnisverordnung nicht definiert. Für die Auslegung dieses Zuordnungskriteriums "Herkunft" kann dennoch auf dasselbe Regelungswerk "Abfallverzeichnisverordnung" zurückgegriffen werden, weil diese neben dem Abfallverzeichnis der ÖNORM S 2100 noch ein weiteres in Anlage 2 enthaltenes Abfallverzeichnis enthält. Inhaltlich orientiert sich das in Anlage 2 enthaltene Abfallverzeichnis stark am EWC und enthält - ebenso wie der EWC selbst - die Abfallarten 19 01 11* "Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten", sowie 19 01 12 "Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11, fallen", unter der zweistelligen Kapitelüberschrift 19 ("Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen ..."). Darüber hinaus beinhaltet es auch die Abfallarten 10 01 14* "Rost- und Kesselasche, Schlacke und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten" sowie 10 01 15 "Rost- und Kesselasche, Schlacke und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen". Im Abfallverzeichnis der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung wird demnach zwischen Abfällen aus Mitverbrennungsanlagen einerseits und Abfällen aus Abfallbehandlungsanlagen andererseits unterschieden, was sich im Bestehen eigener Abfallarten für Rückstände aus Mitverbrennung sowie für Rückstände aus Abfallbehandlungsanlagen äußert. Daraus ist einerseits abzuleiten, dass das Zuordnungskriterium "Herkunft" dahingehend auszulegen ist, aus welcher Anlage der betreffende Abfall stammt. Andererseits ist aus der im Abfallverzeichnis der Anlage 2 erfolgten Trennung zwischen "Abfallmitverbrennung" und "Abfallbehandlungsanlagen" abzuleiten, dass diese Unterscheidung auch für das vom selben Verordnungsgeber im selben Regelungswerk erlassene Abfallverzeichnis der ÖNORM S 2100 gelten muss. Demnach verbietet eine systematische Interpretation der Abfallverzeichnisverordnung, Flugaschen aus "Abfallmitverbrennung" der Abfallbezeichnung "Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen" der ÖNORM S 2100 zu subsumieren. Diese Auslegung des Zuordnungskriteriums "Herkunft" der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung wird auch durch Heranziehung anderer - ebenfalls auf Grundlage des AWG 2002 ergangener - Rechtsvorschriften gestützt (vgl. § 3 Z 33 und Z 45 AVV 2002).Der in der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung verwendete Begriff der "Herkunft" des Abfalls, der ein Zuordnungskriterium von Abfall zu einer Abfallart darstellt, ist in der Abfallverzeichnisverordnung nicht definiert. Für die Auslegung dieses Zuordnungskriteriums "Herkunft" kann dennoch auf dasselbe Regelungswerk "Abfallverzeichnisverordnung" zurückgegriffen werden, weil diese neben dem Abfallverzeichnis der ÖNORM S 2100 noch ein weiteres in Anlage 2 enthaltenes Abfallverzeichnis enthält. Inhaltlich orientiert sich das in Anlage 2 enthaltene Abfallverzeichnis stark am EWC und enthält - ebenso wie der EWC selbst - die Abfallarten 19 01 11* "Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten", sowie 19 01 12 "Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11, fallen", unter der zweistelligen Kapitelüberschrift 19 ("Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen ..."). Darüber hinaus beinhaltet es auch die Abfallarten 10 01 14* "Rost- und Kesselasche, Schlacke und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten" sowie 10 01 15 "Rost- und Kesselasche, Schlacke und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen". Im Abfallverzeichnis der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung wird demnach zwischen Abfällen aus Mitverbrennungsanlagen einerseits und Abfällen aus Abfallbehandlungsanlagen andererseits unterschieden, was sich im Bestehen eigener Abfallarten für Rückstände aus Mitverbrennung sowie für Rückstände aus Abfallbehandlungsanlagen äußert. Daraus ist einerseits abzuleiten, dass das Zuordnungskriterium "Herkunft" dahingehend auszulegen ist, aus welcher Anlage der betreffende Abfall stammt. Andererseits ist aus der im Abfallverzeichnis der Anlage 2 erfolgten Trennung zwischen "Abfallmitverbrennung" und "Abfallbehandlungsanlagen" abzuleiten, dass diese Unterscheidung auch für das vom selben Verordnungsgeber im selben Regelungswerk erlassene Abfallverzeichnis der ÖNORM S 2100 gelten muss. Demnach verbietet eine systematische Interpretation der Abfallverzeichnisverordnung, Flugaschen aus "Abfallmitverbrennung" der Abfallbezeichnung "Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen" der ÖNORM S 2100 zu subsumieren. Diese Auslegung des Zuordnungskriteriums "Herkunft" der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung wird auch durch Heranziehung anderer - ebenfalls auf Grundlage des AWG 2002 ergangener - Rechtsvorschriften gestützt vergleiche Paragraph 3, Ziffer 33 und Ziffer 45, AVV 2002).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070044.X08

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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