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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010E288 AEUV Art288 Abs3;Rechtssatz
Die Behörden haben den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten. Die belBeh belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil sie die gegenständlichen Flugaschen aus Abfallmitverbrennung - mangels eigener Abfallarten für Rückstände aus Abfallmitverbrennung im Abfallverzeichnis der ÖNORM S 2100 - von vornherein der für gefährliche Abfälle zur Verfügung stehenden Abfallart 31309 "Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen" des Abfallverzeichnisses der ÖNORM S 2100 zuordnete. Dies erweist sich deshalb als rechtswidrig, weil für Rückstände aus Abfallmitverbrennung nach dem detaillierteren EWC nicht nur Abfallcodes für gefährliche Abfälle vorgesehen sind. Vielmehr ist nach der unionsrechtlichen Vorgabe des EWC für solche Rückstande aus Abfallmitverbrennung, die keine gefährlichen Stoffe enthalten, der für nicht gefährliche Abfälle zur Verfügung stehende Abfallcode 10 01 15 des EWC vorgesehen. Bei der Bestimmung von Abfällen unterscheidet der EWC im Hinblick auf Rückstände aus Abfallmitverbrennung also danach, ob diese gefährliche Stoffe enthalten oder nicht. Somit ist eine Zuordnung von Rückständen aus Abfallmitverbrennung zu einer für gefährliche Abfälle vorgesehenen Abfallart nach dem innerstaatlichen Abfallverzeichnis der ÖNORM S 2100 dann rechtswidrig, wenn sie - ohne danach zu unterscheiden, ob die Rückstände gefährliche Stoffe enthalten - allein aus dem Grund erfolgt, dass es sich bei den zuzuordnenden Abfällen um Rückstände aus Abfallmitverbrennung handelt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070044.X07Im RIS seit
04.12.2015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018