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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 lith;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0024Rechtssatz
Die Orientierung an einem dem Stand der Technik entsprechenden Anlagenzustand bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 21a Abs. 3 WRG 1959 entspricht dem Gesetz. In diesem Zusammenhang besteht gemäß § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 auch ein öffentliches Interesse an einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft. Darüber hinaus ergibt sich aus § 105 Abs. 1 lit. h WRG 1959 ("... durch die Art der beabsichtigen Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde") der Grundsatz der sinnvollen Verwendung des Wassers auch im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 21a WRG 1959.Die Orientierung an einem dem Stand der Technik entsprechenden Anlagenzustand bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 entspricht dem Gesetz. In diesem Zusammenhang besteht gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 auch ein öffentliches Interesse an einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft. Darüber hinaus ergibt sich aus Paragraph 105, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 ("... durch die Art der beabsichtigen Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde") der Grundsatz der sinnvollen Verwendung des Wassers auch im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070022.X07Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017