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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0024Rechtssatz
Einem auf § 21a WRG 1959 gestützten Bescheid steht nicht entgegen, dass "keine abschließende Beurteilung" der ökologischen Situation des Gewässers vor der Erteilung der Wasserbenutzungsbewilligung erfolgt ist (erfolgen konnte).Einem auf Paragraph 21 a, WRG 1959 gestützten Bescheid steht nicht entgegen, dass "keine abschließende Beurteilung" der ökologischen Situation des Gewässers vor der Erteilung der Wasserbenutzungsbewilligung erfolgt ist (erfolgen konnte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070022.X06Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017