Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0024Rechtssatz
Das Instrumentarium des § 21a WRG 1959 kann auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückginge (vgl. E 14. Dezember 2000, 98/07/0048).Das Instrumentarium des Paragraph 21 a, WRG 1959 kann auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückginge vergleiche E 14. Dezember 2000, 98/07/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070022.X05Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017