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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0024Rechtssatz
Ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 setzt voraus, dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind.Ein Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 setzt voraus, dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070022.X04Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017