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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0024Rechtssatz
Das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach § 21a WRG 1959 ist ein Einparteienverfahren und bleibt es auch dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte eingreifen. Es handelt sich dabei um Fallkonstellationen, in denen die Rechte von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffener Dritter von diesen in einem Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 WRG 1959 bzw. im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden können, weshalb kein gesetzlicher Grund zu erkennen ist, solche Dritte schon im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 als Parteien anzusehen (vgl. E 26. März 2015, Ro 2014/07/0095).Das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach Paragraph 21 a, WRG 1959 ist ein Einparteienverfahren und bleibt es auch dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte eingreifen. Es handelt sich dabei um Fallkonstellationen, in denen die Rechte von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffener Dritter von diesen in einem Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach Paragraph 72, WRG 1959 bzw. im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden können, weshalb kein gesetzlicher Grund zu erkennen ist, solche Dritte schon im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 als Parteien anzusehen vergleiche E 26. März 2015, Ro 2014/07/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070022.X03Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017