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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §39;Rechtssatz
Das VwG hat die Verfügung der Dienstbehörde in Übereinstimmung mit dem insoweit klaren Wortlaut des § 39 BDG 1979 und der hg. Judikatur als Dienstzuteilung qualifiziert, welche nicht mit Bescheid zu verfügen war (vgl. E 22. Oktober 1997, 96/12/0304). Die Dienstzuteilung endet mit Ablauf der festgelegten Frist, ohne dass es hierzu eines gesonderten Rechtsaktes bedarf. Mit Ablauf der Dienstzuteilung hat der dienstzugeteilte Beamte seinen Dienst an seiner Stammdienststelle wieder anzutreten. Ein dahingehender, mit schriftlicher Weisung der Dienstbehörde ergangener Dienstauftrag dient diesfalls bloß der Klarstellung über die bestehenden Dienstpflichten des Beamten (vgl. E 28. Jänner 2010, 2008/12/0213). Eine Änderung der Verwendung des Beamten ist unter den in § 40 BDG 1979 genannten Voraussetzungen zulässig. Dass eine Verwendungsänderung nicht auch gleichzeitig mit dem Enden einer Dienstzuteilung verfügt werden dürfte, ergibt sich daraus nicht. Ein subjektives Recht des Beamten auf Rückkehr auf den ihm vor seiner Dienstzuteilung zugewiesenen Arbeitsplatz - bzw. darauf, dass nach Enden seiner Dienstzuteilung keine Verwendungsänderung vorgenommen werde - besteht demnach nicht.Das VwG hat die Verfügung der Dienstbehörde in Übereinstimmung mit dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 39, BDG 1979 und der hg. Judikatur als Dienstzuteilung qualifiziert, welche nicht mit Bescheid zu verfügen war vergleiche E 22. Oktober 1997, 96/12/0304). Die Dienstzuteilung endet mit Ablauf der festgelegten Frist, ohne dass es hierzu eines gesonderten Rechtsaktes bedarf. Mit Ablauf der Dienstzuteilung hat der dienstzugeteilte Beamte seinen Dienst an seiner Stammdienststelle wieder anzutreten. Ein dahingehender, mit schriftlicher Weisung der Dienstbehörde ergangener Dienstauftrag dient diesfalls bloß der Klarstellung über die bestehenden Dienstpflichten des Beamten vergleiche E 28. Jänner 2010, 2008/12/0213). Eine Änderung der Verwendung des Beamten ist unter den in Paragraph 40, BDG 1979 genannten Voraussetzungen zulässig. Dass eine Verwendungsänderung nicht auch gleichzeitig mit dem Enden einer Dienstzuteilung verfügt werden dürfte, ergibt sich daraus nicht. Ein subjektives Recht des Beamten auf Rückkehr auf den ihm vor seiner Dienstzuteilung zugewiesenen Arbeitsplatz - bzw. darauf, dass nach Enden seiner Dienstzuteilung keine Verwendungsänderung vorgenommen werde - besteht demnach nicht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120045.L02Im RIS seit
11.01.2016Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016