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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs9;Rechtssatz
Die revisionswerbende Stadtgemeinde kann sich nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 B-VG stützen, zumal im Fall der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG keine aufsichtsbehördliche Entscheidung, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Dienstrechtsangelegenheit war. Auch eine Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus (vgl. B 24. April 2015, Ro 2014/17/0144). Eine Verletzung in sonstigen, ihr allenfalls eingeräumten Rechten behauptet die revisionswerbende Stadtgemeinde selbst nicht. Auf Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG konnte sie sich ebenfalls nicht berufen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Revisionsfall die Revisionslegitimation des Stadtrates der revisionswerbenden Stadtgemeinde als der im Verfahren vor dem VwG belangten Behörde, nicht hingegen eine solche der revisionswerbenden Stadtgemeinde als Rechtsträger der belangten Behörde. Fallspezifisch ergibt sich eine Revisionslegitimation auch nicht aus einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG oder aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG), was von der revisionswerbenden Stadtgemeinde auch nicht behauptet wurde. Da der revisionswerbenden Stadtgemeinde somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.Die revisionswerbende Stadtgemeinde kann sich nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG stützen, zumal im Fall der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG keine aufsichtsbehördliche Entscheidung, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Dienstrechtsangelegenheit war. Auch eine Berufung auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus vergleiche B 24. April 2015, Ro 2014/17/0144). Eine Verletzung in sonstigen, ihr allenfalls eingeräumten Rechten behauptet die revisionswerbende Stadtgemeinde selbst nicht. Auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG konnte sie sich ebenfalls nicht berufen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Revisionsfall die Revisionslegitimation des Stadtrates der revisionswerbenden Stadtgemeinde als der im Verfahren vor dem VwG belangten Behörde, nicht hingegen eine solche der revisionswerbenden Stadtgemeinde als Rechtsträger der belangten Behörde. Fallspezifisch ergibt sich eine Revisionslegitimation auch nicht aus einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG oder aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG), was von der revisionswerbenden Stadtgemeinde auch nicht behauptet wurde. Da der revisionswerbenden Stadtgemeinde somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120030.L01Im RIS seit
11.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016