RS Vwgh 2015/10/30 Ra 2015/03/0051

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Veröffentlicht am 30.10.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/03/0052 E 30. Oktober 2015

Rechtssatz

Gemäß § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030051.L02

Im RIS seit

20.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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