Index
E3L E15101000Norm
32011L0092 UVP-RL Art11;Rechtssatz
Wie der EuGH in seinem Urteil vom 19. Jänner 2010, in der Rechtssache C-555/07, Kücükdeveci, aussprach, obliegt es den nationalen Gerichten, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten. Er stellte dabei klar, dass die Notwendigkeit der Gewährleistung der vollen Wirksamkeit unionsrechtlicher Bestimmungen auch "bedeutet, dass das nationale Gericht eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende nationale Bestimmung, die es mit (dem Unionsrecht) für unvereinbar hält und die einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich ist, unangewendet lassen muss, ohne dass es verpflichtet oder gehindert wäre, zuvor den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen"). Dies hat zur Folge, dass auf Grund der Nichtanwendbarkeit der restriktiven Regelung der Parteistellung des § 25 Stmk VeranstaltungsG 2012 die Nachbarn, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind (§ 8 AVG), fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie Parteistellung im Verfahren nach dem Stmk VeranstaltungsG 2012 haben müssen, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre. Sie können einen Antrag auf Zustellung des Bescheides, mit dem die BH eine Erhöhung der Besucherzahl genehmigte, stellen und im Rahmen einer Beschwerde ihre Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach der Richtlinie vorbringen. Damit ist den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss, Genüge getan. Für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bleibt somit kein Raum mehr.Wie der EuGH in seinem Urteil vom 19. Jänner 2010, in der Rechtssache C-555/07, Kücükdeveci, aussprach, obliegt es den nationalen Gerichten, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten. Er stellte dabei klar, dass die Notwendigkeit der Gewährleistung der vollen Wirksamkeit unionsrechtlicher Bestimmungen auch "bedeutet, dass das nationale Gericht eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende nationale Bestimmung, die es mit (dem Unionsrecht) für unvereinbar hält und die einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich ist, unangewendet lassen muss, ohne dass es verpflichtet oder gehindert wäre, zuvor den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen"). Dies hat zur Folge, dass auf Grund der Nichtanwendbarkeit der restriktiven Regelung der Parteistellung des Paragraph 25, Stmk VeranstaltungsG 2012 die Nachbarn, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind (Paragraph 8, AVG), fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie Parteistellung im Verfahren nach dem Stmk VeranstaltungsG 2012 haben müssen, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre. Sie können einen Antrag auf Zustellung des Bescheides, mit dem die BH eine Erhöhung der Besucherzahl genehmigte, stellen und im Rahmen einer Beschwerde ihre Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach der Richtlinie vorbringen. Damit ist den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss, Genüge getan. Für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bleibt somit kein Raum mehr.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0555 Kücükdeveci VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060078.J06Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017