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L82000 BauordnungRechtssatz
Den Brandschutz betreffend kommt Nachbarn grundsätzlich gemäß § 26 Abs. 3 lit. b Tir BauO 2011 ein Mitspracherecht zu. Wie die Behörde jedoch zutreffend erkannte, beschränkt sich dieses Mitspracherecht auf Gefährdungen, die von der geplanten Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen (Hinweis E vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0195).Den Brandschutz betreffend kommt Nachbarn grundsätzlich gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, Tir BauO 2011 ein Mitspracherecht zu. Wie die Behörde jedoch zutreffend erkannte, beschränkt sich dieses Mitspracherecht auf Gefährdungen, die von der geplanten Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen (Hinweis E vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0195).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060036.J02Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015