RS Vwgh 2015/11/5 Ro 2014/06/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2015
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2011 §26 Abs3 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Den Brandschutz betreffend kommt Nachbarn grundsätzlich gemäß § 26 Abs. 3 lit. b Tir BauO 2011 ein Mitspracherecht zu. Wie die Behörde jedoch zutreffend erkannte, beschränkt sich dieses Mitspracherecht auf Gefährdungen, die von der geplanten Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen (Hinweis E vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0195).Den Brandschutz betreffend kommt Nachbarn grundsätzlich gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, Tir BauO 2011 ein Mitspracherecht zu. Wie die Behörde jedoch zutreffend erkannte, beschränkt sich dieses Mitspracherecht auf Gefährdungen, die von der geplanten Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen (Hinweis E vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0195).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060036.J02

Im RIS seit

27.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten