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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §297;Rechtssatz
Ein Auftrag zur Beseitigung von konsenslosen und konsenswidrigen Baulichkeiten ist dem Eigentümer der Baulichkeit zu erteilen, unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen hat (Hinweis E vom 22. Februar 2012, 2010/06/0280). Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist daher eine bei Erlassung eines Bauauftrages zu lösende zivilrechtliche Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (Hinweis E vom 10. September 2008, 2007/05/0206, mwN). Grundsätzlich fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk nach dem Grundsatz superficies solo cedit als Zugehör gemäß § 297 ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers (Hinweis E vom 24. Jänner 2013, 2012/06/0157).Ein Auftrag zur Beseitigung von konsenslosen und konsenswidrigen Baulichkeiten ist dem Eigentümer der Baulichkeit zu erteilen, unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen hat (Hinweis E vom 22. Februar 2012, 2010/06/0280). Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist daher eine bei Erlassung eines Bauauftrages zu lösende zivilrechtliche Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (Hinweis E vom 10. September 2008, 2007/05/0206, mwN). Grundsätzlich fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk nach dem Grundsatz superficies solo cedit als Zugehör gemäß Paragraph 297, ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers (Hinweis E vom 24. Jänner 2013, 2012/06/0157).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060244.X03Im RIS seit
01.12.2015Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015