RS Vwgh 2015/11/5 2013/06/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2015
beobachten
merken

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
RPG Vlbg 1996 §39 Abs2 litb;

Rechtssatz

Für eine abschließende Beurteilung iS des § 39 Abs. 2 lit. b Vlbg RPG 1996 bedarf es jedenfalls einer eingehenden Befundaufnahme und Beschreibung der im festzulegenden Beurteilungsgebiet liegenden Grundstücke, insbesondere deren Ausgestaltung.Für eine abschließende Beurteilung iS des Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, Vlbg RPG 1996 bedarf es jedenfalls einer eingehenden Befundaufnahme und Beschreibung der im festzulegenden Beurteilungsgebiet liegenden Grundstücke, insbesondere deren Ausgestaltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060094.X03

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten