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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1250/75 E 15. Dezember 1975 RS 2Stammrechtssatz
Rechte des Vorstellungswerbes werden auch dadurch verletzt, dass im gemeindebehördlichen Verfahren nicht die zuständige Behörde entscheidet.
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060086.X03Im RIS seit
01.12.2015Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015