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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/06/0054 E 30. Juni 2015 RS 1Stammrechtssatz
Soweit die Revisionswerber auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verweisen, ist zu bemerken, dass mit einem solchen Verweis dem Ergänzungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen wird, sodass nur auf die in der Ergänzung vorgetragenen Gründe einzugehen ist, nicht aber auf die Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde (Hinweis E vom 3. Juli 2007, 2005/05/0253).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060063.X01Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017