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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2 idF 2011/I/038;Rechtssatz
Der VwGH kann keine Überschreitung des Prozessgegenstandes darin sehen, dass das VwG, statt, wie in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 vorgesehen, einer Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 eine Rückkehrentscheidung nach dem FrPolG 2005 erlassen hat. Eine solche Ausweisung gilt nämlich ohnedies gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß demDer VwGH kann keine Überschreitung des Prozessgegenstandes darin sehen, dass das VwG, statt, wie in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 vorgesehen, einer Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, eine Rückkehrentscheidung nach dem FrPolG 2005 erlassen hat. Eine solche Ausweisung gilt nämlich ohnedies gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012. Zwar spricht das Gesetz in § 75 Abs. 23 AsylG 2005 von Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen "wurden". Eine strikte Interpretation dahingehend, dass der Gesetzgeber damit aber nur jene Fälle erfassen wollte, in denen bis zum Inkrafttreten des § 75 Abs. 23 AsylG 2005 bereits eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 erlassen war, verbietet sich aber angesichts des Zweckes des § 75 Abs. 23 AsylG 2005, sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen in das seit dem 1. Jänner 2014 geltende gesetzliche Regime aufenthaltsbeendender Maßnahmen überzuführen; ungeachtet dessen, dass dieser Zweck mit den Übergangsbestimmungen nicht vollständig erreicht werden mag. Vielmehr sollten damit erkennbar die bis 31. Dezember 2013 geltenden Anordnungen des § 10 Abs. 6 und Abs. 7 AsylG 2005 (idF BGBl. I Nr. 38/2011, Abs. 6:1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Zwar spricht das Gesetz in Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 von Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen "wurden". Eine strikte Interpretation dahingehend, dass der Gesetzgeber damit aber nur jene Fälle erfassen wollte, in denen bis zum Inkrafttreten des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 bereits eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassen war, verbietet sich aber angesichts des Zweckes des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005, sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen in das seit dem 1. Jänner 2014 geltende gesetzliche Regime aufenthaltsbeendender Maßnahmen überzuführen; ungeachtet dessen, dass dieser Zweck mit den Übergangsbestimmungen nicht vollständig erreicht werden mag. Vielmehr sollten damit erkennbar die bis 31. Dezember 2013 geltenden Anordnungen des Paragraph 10, Absatz 6 und Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, Absatz 6 :
"Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht." Abs. 7: "Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, (...)") fortgeschrieben werden."Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht." Absatz 7 :, "Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, (...)") fortgeschrieben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015190001.J14Im RIS seit
17.12.2015Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019