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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2 idF 2011/I/038;Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Solcherart erlassene Ausweisungen (arg.:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Solcherart erlassene Ausweisungen (arg.:
"Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden") bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012. Demnach war das VwG dazu berufen, im Rahmen des von ihm geführten Verfahrens nach der abschlägigen Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag zu prüfen, ob gegen den Revisionswerber eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zu erlassen ist und gegebenenfalls eine solche auszusprechen. Somit erweist sich die Anwendung der vom VwG herangezogenen, im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, des § 55 und § 57 jeweils iVm § 58 Abs. 1 bis 3 AsylG 2005, des § 52 Abs. 9 sowie des § 55 Abs. 1 bis 3 FrPolG 2005 als rechtlich verfehlt."Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, erlassen wurden") bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Demnach war das VwG dazu berufen, im Rahmen des von ihm geführten Verfahrens nach der abschlägigen Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag zu prüfen, ob gegen den Revisionswerber eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu erlassen ist und gegebenenfalls eine solche auszusprechen. Somit erweist sich die Anwendung der vom VwG herangezogenen, im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, des Paragraph 55 und Paragraph 57, jeweils in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins bis 3 AsylG 2005, des Paragraph 52, Absatz 9, sowie des Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FrPolG 2005 als rechtlich verfehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015190001.J13Im RIS seit
17.12.2015Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019