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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §10 idF 2009/I/029;Rechtssatz
Aus der Bestimmungen des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ergibt sich, dass -Aus der Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ergibt sich, dass -
mit den dort genannten Maßgaben - § 10 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden ist. Jene Maßgabe des § 75 Abs. 8 AsylG 2005, wonach die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt, ist erfüllt anzusehen. Die noch in § 75 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltene Anordnung einer Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 auf nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängigen Anträge erweist sich vor dem Hintergrund der später erlassenen und hier anzuwendenden Norm des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 als nicht (mehr) maßgeblich. mit den dort genannten Maßgaben - Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden ist. Jene Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, wonach die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt, ist erfüllt anzusehen. Die noch in Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 enthaltene Anordnung einer Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängigen Anträge erweist sich vor dem Hintergrund der später erlassenen und hier anzuwendenden Norm des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 als nicht (mehr) maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015190001.J12Im RIS seit
17.12.2015Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019