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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §75 Abs19;Rechtssatz
Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 - und sei es auch innerhalb der Kategorie der Anträge auf internationalen Schutz - bloß versehentlich herbeigeführt hätte, gibt es nicht. Ausgehend davon, dass sich der Gesetzgeber bewusst war, dass § 75 Abs. 20 AsylG 2005 nicht auf alle nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führenden Verfahren anzuwenden sein wird, sondern vielmehr eine Beschränkung auf bestimmte ausdrücklich genannte Verfahren vornahm, verbietet sich die Annahme einer Lücke.Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die Einschränkung des Anwendungsbereiches des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 - und sei es auch innerhalb der Kategorie der Anträge auf internationalen Schutz - bloß versehentlich herbeigeführt hätte, gibt es nicht. Ausgehend davon, dass sich der Gesetzgeber bewusst war, dass Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 nicht auf alle nach Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führenden Verfahren anzuwenden sein wird, sondern vielmehr eine Beschränkung auf bestimmte ausdrücklich genannte Verfahren vornahm, verbietet sich die Annahme einer Lücke.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015190001.J11Im RIS seit
17.12.2015Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019