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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §75 Abs20;Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 stellt in ihren unterschiedlichen Tatbeständen durchwegs darauf ab, dass eine Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag durch das Bundesasylamt vorliegt. Sie erfasst seinem Wortlaut nach nicht jenen Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht im Weg einer vor dem 1. Jänner 2014 an den Asylgerichtshof gerichteten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zuständig wurde.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 stellt in ihren unterschiedlichen Tatbeständen durchwegs darauf ab, dass eine Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag durch das Bundesasylamt vorliegt. Sie erfasst seinem Wortlaut nach nicht jenen Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht im Weg einer vor dem 1. Jänner 2014 an den Asylgerichtshof gerichteten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zuständig wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015190001.J09Im RIS seit
17.12.2015Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019