TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/25 93/04/0067

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §13;
GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §26 Abs2;
GewO 1973 §26 Abs3;
GewO 1973 §26 Abs4;
StGB §159 Abs1 Z1;
StGB §159;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Weiss, DDr. Jakusch, Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Februar 1993, Zl. 315.888/1-III/5a/92, betreffend Ansuchen um Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Verwaltungsrechtszug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Februar 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 und 4 GewO 1973 die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zum Zwecke der Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-Gesellschaft m.b.H. und der J-Gesellschaft m.b.H. (eingeschränkt) verweigert. Der betreffende unterbehördliche Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. November 1992 wurde gemäß § 26 Abs. 1, 2, 3 und 4 GewO 1973 bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei sowohl auf Grund der Tatsache, daß über sein Vermögen mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 29. November 1985, GZ. S 99, 100/85-3, das Konkursverfahren eröffnet worden sei, als auch auf Grund des Umstandes, daß ihm ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der X-KG, über deren Vermögen vom Landesgericht Salzburg ebenfalls der Konkurs eröffnet worden sei, zugestanden sei, sowohl gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1973 als auch gemäß § 13 Abs. 5 GewO 1973 von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Dezember 1990, GZ. 34 E Vr 2366/90-51, 34 E Hv 137/90, sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 1 Z. 1 und 2, 161 StGB zu einer bedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt worden. Einer dagegen eingebrachten Berufung habe das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 11. Mai 1992, GZ. 9 Bs 213/91, keine Folge gegeben. Die gegenständliche - noch nicht getilgte - Verurteilung des Beschwerdeführers sei sohin eine ungetilgte gerichtliche Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973.

Im gegenständlichen Fall sei hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der Eigenart der strafbaren Handlung davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit dem vorangeführten Strafurteil des Vergehens der fahrlässigen Krida deshalb für schuldig erkannt worden sei, weil er als geschäftsführender Gesellschafter (Komplementär) der X-KG, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger gewesen sei, in der Zeit vom 27. Februar 1980 bis 29. November 1985 die zahlungsunfähige Kommanditgesellschaft weitergeführt und durch Aufnahme von überhöhten Krediten in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft die Befriedigung deren Gläubiger dadurch vereitelt und geschmälert habe, daß er neue Schulden eingegangen sei, alte Schulden bezahlt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragt habe. Die buchmäßige Überschuldung des Betriebes der X-KG habe bei Eintritt des Beschwerdeführers als Komplementär Anfang 1980 bereits S 3,171.268,-- und zum 31. Dezember 1984 S 11,209.621,-- betragen. Kapitalzuschüsse der Gesellschaft hätten keine entscheidende Verbesserung der finanziellen Situation herbeizuführen vermocht. Der Beschwerdeführer habe in Kenntnis der finanziellen Lage der X-KG als Komplementär derselben keine Sanierungsmaßnahmen gesetzt, insbesondere keine Änderung auf dem Sektor der Kalkulation sowie der betrieblichen Organisation herbeigeführt, sondern den Betrieb wie bisher unter Ausnützung weiterer Bankkredite weitergeführt, wobei diese Kreditmittel nicht als Investitionen für Anlagevermögen, sondern vielmehr zur Zahlung von Lieferantenverbindlichkeiten und Löhnen verwendet worden seien, wobei die an die Salzburger Gebietskrankenkasse abzuführenden Abgaben offen geblieben seien. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt, wie sie ein ordentlicher Kaufmann aufzuwenden habe, hätte der Beschwerdeführer bei seinem Eintritt als Komplementär die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bereits erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens ergreifen oder aber das Insolvenzverfahren anmelden müssen. Stattdessen habe er das bereits zahlungsunfähige Unternehmen unter Ausnützung weiterer Kredite und Eingehen neuer Verbindlichkeiten, insbesondere bei Lieferanten, fortgeführt. Mit Rücksicht auf die Art der Straftat, die bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit begangen worden sei, lägen sohin Umstände vor, welche im Hinblick auf die durch das in Rede stehende Gewerbe gebotenen Gelegenheit die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes befürchten ließen. Die Ausübung des Baumeistergewerbes, die im gegenständlichen Fall offensichtlich angestrebt werde, biete jedenfalls u.a. Gelegenheit, sowohl unverhältnismäßig und leichtsinnig Kredit zu benützen, als auch fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger zu vereiteln oder zu schmälern. Auch nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei die Befürchtung begründet, daß er bei der Ausübung eines Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Die vom Beschwerdeführer verwirklichten strafbaren Tatbestände ließen erkennen, daß der Beschwerdeführer durch Jahre hindurch nicht in der Lage gewesen sei, die wirtschaftliche Lage eines von ihm geführten Unternehmens richtig zu erkennen. Da der Beschwerdeführer selbst vorbringe, versucht zu haben, die Insolvenz der X-KG hinauszuschieben, und bei Ausübung eines Gewerbes jederzeit wieder äußere Umstände eintreten könnten, die zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen könnten, und sohin nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht sichergestellt sei, daß der Beschwerdeführer hinkünftig in einem derartigen Fall rechtzeitig, und zwar im Einklang mit den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften handle, sei die Befürchtung gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer auf Grund einer falschen Einschätzung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse neuerlich in die Lage komme, strafgesetzwidrige Handlungen der bereits begangenen Art zu setzen.

Da sohin der Beschwerdeführer von der Ausübung des Gewerbes gemäß § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 auszuschließen sei, wobei die bezogene Gesetzesstelle der Behörde kein Ermessen einräume, sei bereits infolge der Bestimmung des § 26 Abs. 4 GewO 1973 die angestrebte Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu versagen.

Dennoch werde zu den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 GewO 1973 darauf hingewiesen, daß sich aus dem Wortlaut "wenn ..... erwartet werden kann ....." ergebe, daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige "Erwartung" ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setze jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfüge, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können. Nach dem nunmehr an das Landesgericht Salzburg gerichteten Zwangsausgleichsantrag vom 12. Jänner 1993, wonach die Konkursgläubiger zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen eine Quote in der Höhe von 20 %, zahlbar innerhalb eines Jahres nach Annahme des Ausgleiches, erhalten sollten, sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Beschwerdeführer derzeit über ausreichende liquide Mittel zur Ausübung des offenbar angestrebten Baumeistergewerbes verfüge. Es könne nach dem festgestellten Sachverhalt zweifellos nicht davon gesprochen werden, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers derzeit geordnet seien und die Erwartung zulässig sei, daß der Beschwerdeführer den mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen könne, sodaß auch aus diesem Grunde die angestrebte Nachsicht zu verweigern wäre.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1, 2, 3 und 4 GewO 1973 verletzt.

Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, der angefochtene Bescheid bestätige den Bescheid der Erstbehörde im wesentlichen deshalb, weil nach Auffassung der belangten Behörde der Tatbestand des § 26 Abs. 4 GewO 1973 aus Gründen einer Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 vorliege. Allein damit belaste die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Gleich wie die Erstbehörde habe auch die belangte Behörde allein aus dem Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Dezember 1990, GZ. 34 EVr 2366/90, 34 EHv 137/90, den Schluß gezogen, daß andere Ausschließungsgründe vorlägen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden solle. Dieser Schluß sei indes nicht nachvollziehbar. Dies deshalb, weil im Falle einer Konkurseröffnung es regelmäßig zu einem Strafverfahren gemäß § 159 StGB komme. Es könne jedenfalls nicht Sinn der Nachsichtbestimmung des § 26 GewO 1973 sein, dieser Bestimmung zu unterstellen, daß bereits mit Vorliegen eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Krida auch die Nachsicht gemäß § 26 GewO 1973, nämlich die Nachsicht vom Vorliegen des Ausschlußgrundes der Insolvenz, ausgeschlossen sein sollte. Diesfalls wäre nämlich die Bestimmung des § 26 GewO 1973 schlichtweg überflüssig. Genau aus diesem Grund bestimme auch § 13 Abs. 1 GewO 1973, daß eine Verurteilung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 nur dann ein Ausschlußgrund von der Ausübung eines Gewerbes sei, wenn "nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist".

Der Antrag auf Erteilung der Nachsicht sei immer darauf gerichtet gewesen, daß der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die J-Gesellschaft m. b.H. bestellt werden könne. Auf diese Gesellschaft habe der Beschwerdeführer jedoch keinerlei wirtschaftlichen Einfluß. Die bloße Erteilung der Prokura sei nichts anderes als eine gesetzliche Notwendigkeit für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer. Dessen ungeachtet habe die belangte Behörde aus oben erwähntem Urteil des Landesgerichtes Salzburg den Schluß gezogen, daß zu befürchten sei, daß der Beschwerdeführer wiederum, strafgesetzwidrige Handlungen begehen werde. Dieser Schluß sei insofern völlig verfehlt, als der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer gar nicht in der Lage sei, eine strafbare Handlung in Richtung des § 159 StGB zu begehen, weil er auf die J-Gesellschaft m.b.H. keinerlei wirtschaftlichen Einfluß habe. Gleiches gelte für die Tätigkeit in der B-Gesellschaft m.b.H. Indem die belangte Behörde diese Erwägungen nicht angestellt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften trägt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte einen anderen Bescheid erlassen, wenn sie den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt hätte, insbesondere wenn sie die wirtschaftlichen Verhältnisse in der J-Gesellschaft m.b.H. ermittelt hätte. In diesem Fall wäre nämlich klar gewesen, daß der Beschwerdeführer keinerlei wirtschaftlichen Einfluß auf besagte Gesellschaften habe und die belangte Behörde hätte ihren Bescheid nicht auf oben angeführte Gesetzesstelle stützen können. Aus dieser Überlegung sei ersichtlich, daß es sich bei diesem Fehler um einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 42 VwGG handle, bei dessen Unterlassung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Die für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache maßgebenden Bestimmungen lauten wie folgt:

1. Die Einleitung, die Z. 3 und der Halbsatz am Schluß des § 13 Abs. 1 GewO 1973:

"§ 13. (1) Wer .....

3. wegen eines Vergehens gemäß §§ 485 bis 486c des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, ..... von einem Gericht verurteilt worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist."

Zur Bestimmung des § 13 Abs. 1 GewO 1973 ist ergänzend Art. VIII des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974, anzuführen, wonach insofern, als in Bundesgesetzen auf strafrechtliche Bestimmungen hingewiesen wird, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches neue Bestimmungen wirksam werden, diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen sind. Nach dieser Übergangsbestimmung wurde von den vom Zitat in § 13 Z. 3 GewO 1973 erfaßten Bestimmungen § 486 des Strafgesetzes 1945 (Fahrlässige Krida) durch § 159 StGB und § 486c des Strafgesetzes 1945 durch § 161 StGB in Verbindung mit § 309 StGB (nunmehr in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 605) abgelöst.

2. § 13 Abs. 3 und 5 GewO 1973:

"(3) Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist nicht auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist."

"(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn ihr ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 oder 4 anzuwenden ist oder anzuwenden war."

3. § 26 GewO 1973:

"§ 26. (1) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zur erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

(2) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zu dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses oder zu den Anträgen auf Eröffnung der Ausgleichsverfahren über das Vermögen der betreffenden juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch bei Ansuchen um Nachsicht von den im Abs. 1 oder 2 angeführten Ausschlußgründen zum Zwecke der Bestellung als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer; bei der Beurteilung, ob die Nachsichtsvoraussetzungen gegeben sind, ist darauf abzustellen, ob der Nachsichtswerber den mit einer Gewerbeausübung, wie sie dem Gewerbe entspricht, für die er zum Geschäftsführer bestellt werden soll, verbundenen Zahlungspflichten nachkommen könnte.

(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll."

4. § 39 Abs. 1, erster Halbsatz und § 39 Abs. 3 GewO 1973:

"§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, ..."

"(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt."

5. § 39 Abs. 2 GewO 1973:

"(2) Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder

2.

Prokurist sein oder

3.

ein Arbeitnehmer sein, der mindestens die Hälfte

der nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist ....."

Nach der - insbesondere auch im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 - an die Stelle des § 486c des Strafgesetzes 1945 getretenen Bestimmung des § 161 StGB ist (Abs. 1) u.a. nach § 159 gleich einem Schuldner zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. Gemäß § 309 Abs. 2 StGB, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 605, sind unter leitenden Angestellten Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluß zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.

Hinzuweisen ist weiters auf die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und des § 50 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuches. Nach § 49 Abs. 1 leg. cit. ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Gemäß § 50 Abs. 1 leg. cit. ist eine Beschränkung des Umfanges der Prokura Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt nach § 50 Abs. 2 leg. cit. insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.

Nach dem Wortlaut und der Systematik der Gewerbeordnung 1973 stellen eine Verurteilung etwa wegen Vergehens nach § 159 StGB (§ 486 des Strafgesetzes 1945) bei Erfüllung der im Schlußteil des § 13 Abs. 1 GewO 1973 festgelegten Voraussetzungen einerseits und Insolvenzfälle im Sinne des § 13 Abs. 3 bis 5 GewO 1973 andererseits je verschiedene Ausschließungsgründe dar. § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB ist auf die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit abgestellt, § 13 Abs. 3 bis 5 GewO 1973 ist hingegen auch anwendbar, wenn in Ansehung des Eintrittes der Insolvenz kein ein Tatverhalten im Sinne des § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB (bzw. des § 486 des Strafgesetzes 1945) miteinschließender Verursachungszusammenhang besteht.

Die Nachsichtsregelungen des § 26 Abs. 1 bis 3 GewO 1973 sind nur auf die dort angeführten Insolvenzfälle abgestellt, hingegen hat die Verwaltungsbehörde im Verfahren über ein entsprechendes Nachsichtsansuchen eine allfällige Verurteilung etwa wegen Vergehens nach § 159 StGB im Grunde des § 26 Abs. 4 GewO 1973 als Hindernis für die Erteilung der Nachsicht zu beachten. Insoweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte sich nicht auf die Bestimmung des § 26 Abs. 4 GewO 1973 stützen und dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Dezember 1990 keine die Erteilung einer Nachsicht nach § 26 Abs. 1, 2 und 3 GewO 1973 ausschließende Relevanz beimessen dürfen, vermag er somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Der Beschwerdeführer vertritt in seiner vorliegenden Beschwerde weiters die Auffassung, die belangte Behörde hätte nicht davon ausgehen dürfen, daß er bei einer der angestrebten Nachsichtserteilung entsprechenden Ausübung des Gewerbes die gleiche oder eine ähnliche Straftat wie jene, derentwegen er verurteilt worden war, begehen könnte; sein Antrag auf Erteilung der Nachsicht sei immer darauf gerichtet gewesen, daß er als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die J-Gesellschaft m.b.H. bestellt werden könne; auf diese Gesellschaft habe er jedoch keinerlei wirtschaftlichen Einfluß; die bloße Erteilung der Prokura sei nichts anderes als eine Notwendigkeit für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer.

Der Beschwerdeführer selbst geht somit hinsichtlich der angestrebten Rechtsstellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer von der Notwendigkeit aus, Prokurist zu sein (§ 39 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973). Die belangte Behörde hatte dementsprechend im Hinblick auf die durch § 39 Abs. 1, 2 und 3 GewO 1973 in Verbindung mit § 49 und § 50 HGB und im Hinblick auf die durch § 161 in Verbindung mit § 309 Abs. 2 StGB gegebene Rechtslage nicht davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer und als Prokurist der J-Gesellschaft m.b.H. im Sinne des letzten Halbsatzes des § 13 Abs. 1 GewO 1973 als Täter der gleichen oder einer ähnlichen Straftat wie jener, derentwegen er mit dem Strafurteil vom 13. Dezember 1990 (in Verbindung mit dem Berufungsurteil vom 11. Mai 1992) verurteilt wurde, nicht in Betracht käme.

Im übrigen wird vom Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde nicht in Zweifel gesetzt, daß bei einer der angestrebten Nachsichtserteilung entsprechenden Ausübung des Gewerbes im Sinne der Ausführungen im angefochtenen Bescheid Gelegenheit gegeben sei, sowohl unverhältnismäßig und leichtsinnig Kredit zu benützen, als auch fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln oder zu schmälern. Solcherart war die im angefochtenen Bescheid enthaltene Bezugnahme auf die Eigenart der strafbaren Handlung in Ansehung der Befürchtung im Sinne des Schlußsatzes des § 13 Abs. 1 GewO 1973 nicht rechtswidrig. Davon abgesehen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen über die Persönlichkeit des Verurteilten nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat an Hand des angefochtenen Bescheides und der vorliegenden Beschwerde keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer in diesem Zusammenhang wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit.

Das unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Beschwerdevorbringen enthält ohne jegliches konkretisierte Tatsachenvorbringen lediglich die Forderung nach einer Erkundung der "wirtschaftlichen Verhältnisse in der J-Gesellschaft m.b.H.", wodurch klar geworden wäre, daß der Beschwerdeführer "keinerlei wirtschaftlichen Einfluß auf besagte Gesellschaften habe". Dieses Beschwerdevorbringen enthält keinen Hinweis auf das Vorliegen bestimmter Tatsachen, die zu einer anderen als der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung der Rechtsfrage führen hätte können, bzw. führen hätte müssen, und ist somit schon darstellungsmäßig nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Aus den dargelegten Erwägungen läßt der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040067.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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