Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §3 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hätte das VwG bezogen auf den (vor dem 31. März 2009 gestellten) Asylantrag das AsylG 1997 anzuwenden gehabt. Indem das VwG den Antrag nach den Bestimmungen des AsylG 2005 abgewiesen hat, hat es die Rechtslage verkannt. Diese Fehlbeurteilung führt allerdings nicht zur Aufhebung der diesbezüglich im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Aussprüche. Am Boden der als unglaubwürdig eingestuften Angaben des Revisionswerbers zu seiner "Fluchtgeschichte" wäre nämlich sein Antrag auch bei Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 1997 abzuweisen gewesen. Dass das VwG sich dabei auf § 3 AsylG 2005 stützte, führt somit zu keinen Rechtsnachteilen für den Revisionswerber. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 75 Abs. 4 AsylG 2005 hinzuweisen, wonach ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG) begründen. Daraus erhellt, dass auch der Gesetzgeber davon ausging, dass in all diesen Verfahren - trotz zwischenzeitiger Änderungen der Rechtslage durch Institutionalisierung in unterschiedlichen Gesetzen - der maßgebliche Prüfgegenstand als ident anzusehen ist.Im vorliegenden Fall hätte das VwG bezogen auf den (vor dem 31. März 2009 gestellten) Asylantrag das AsylG 1997 anzuwenden gehabt. Indem das VwG den Antrag nach den Bestimmungen des AsylG 2005 abgewiesen hat, hat es die Rechtslage verkannt. Diese Fehlbeurteilung führt allerdings nicht zur Aufhebung der diesbezüglich im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Aussprüche. Am Boden der als unglaubwürdig eingestuften Angaben des Revisionswerbers zu seiner "Fluchtgeschichte" wäre nämlich sein Antrag auch bei Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 1997 abzuweisen gewesen. Dass das VwG sich dabei auf Paragraph 3, AsylG 2005 stützte, führt somit zu keinen Rechtsnachteilen für den Revisionswerber. In diesem Zusammenhang ist auch auf Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 hinzuweisen, wonach ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des AsylG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG) begründen. Daraus erhellt, dass auch der Gesetzgeber davon ausging, dass in all diesen Verfahren - trotz zwischenzeitiger Änderungen der Rechtslage durch Institutionalisierung in unterschiedlichen Gesetzen - der maßgebliche Prüfgegenstand als ident anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015190001.J07Im RIS seit
17.12.2015Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019