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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §75 Abs1;Rechtssatz
Zwar hat das VwG bei einer Entscheidung, mit der es eine Verwaltungssache erledigt, an sich die im Zeitpunkt dieser Entscheidung sich darbietende Sach- und Rechtslage anzuwenden (Hinweis E vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022). Dies muss aber dann anders gesehen werden, wenn das Gesetz ausdrücklich die Anwendung einer bestimmten Rechtslage gebietet.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015190001.J05Im RIS seit
17.12.2015Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019