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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht. Ein Auftrag an den Antragsteller, diesen dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftenden Formmangel zu beseitigen, erübrigte sich allerdings, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070), zumal die innerhalb der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages aufgestellten Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers den Rahmen für die Untersuchung der Frage abstecken, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (Hinweis B vom 29. April 2011, 2011/09/0061, mwN).Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht. Ein Auftrag an den Antragsteller, diesen dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftenden Formmangel zu beseitigen, erübrigte sich allerdings, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070), zumal die innerhalb der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages aufgestellten Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers den Rahmen für die Untersuchung der Frage abstecken, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (Hinweis B vom 29. April 2011, 2011/09/0061, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190222.L04Im RIS seit
26.01.2016Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018