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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1 Z2;Rechtssatz
Mangels näherer Vorschriften im VwGG - § 46 Abs. 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw. für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision beim VwGH einzubringen; der VwGH hat über diese Anträge zu entscheiden (Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070).Mangels näherer Vorschriften im VwGG - Paragraph 46, Absatz 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw. für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision beim VwGH einzubringen; der VwGH hat über diese Anträge zu entscheiden (Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190222.L01Im RIS seit
26.01.2016Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018