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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Die Revision erblickt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das VwG hätte prüfen müssen, welche Bedingungen den Revisionswerber bei der Verbüßung seiner Haftstrafe in seinem Heimatstaat (Türkei) erwarten und ob diese den aus Art 3 MRK ableitbaren Mindestanforderungen entsprechen würden. Mit diesem Vorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret dar, dass eine Anhaltung in Haft fallbezogen zu einer Verletzung von Art. 3 MRK führen würde und für ihn ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung gegeben sei.Die Revision erblickt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das VwG hätte prüfen müssen, welche Bedingungen den Revisionswerber bei der Verbüßung seiner Haftstrafe in seinem Heimatstaat (Türkei) erwarten und ob diese den aus Artikel 3, MRK ableitbaren Mindestanforderungen entsprechen würden. Mit diesem Vorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret dar, dass eine Anhaltung in Haft fallbezogen zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK führen würde und für ihn ein "real risk" einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung gegeben sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190151.L01Im RIS seit
26.01.2016Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016