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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §45 Abs6;Rechtssatz
Beim Entzug einer Bewilligung für Probefahrten nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Hinweis E vom 26. Februar 2015, 2012/11/0243), und im Rahmen der Ermessensübung bleibt gegebenenfalls Raum für die Berücksichtigung des Fehlens von vorangegangenen Beanstandungen.Beim Entzug einer Bewilligung für Probefahrten nach Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Hinweis E vom 26. Februar 2015, 2012/11/0243), und im Rahmen der Ermessensübung bleibt gegebenenfalls Raum für die Berücksichtigung des Fehlens von vorangegangenen Beanstandungen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110092.L01Im RIS seit
11.01.2016Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016